Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne vom § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Leistungen der PX Group GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen richten sich nicht an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, so erklärt er, dass er bei der Erteilung seines Auftrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Wird der Auftrag von dem Auftraggeber abweichend von diesen Bedingungen bestätigt oder erteilt, gelten gleichwohl nur die nachstehenden Bedingungen. Dies gilt auch dann, wenn wir entgegenstehenden Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Abweichende Regelungen des Auftraggebers bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch für weitere Aufträge des Auftraggebers, selbst wenn bei künftigen Aufträgen nicht erneut ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird, soweit nicht im Auftrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

II. Auftraggeber, Angebot und Vertragsschluss

1. Bei Aufträgen mit Lieferung und/oder Rechnungsstellung an Dritte gilt stets der Besteller als Auftraggeber, sofern keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Im Zweifel gilt die Erteilung eines Auftrags als Erklärung im eigenen Namen, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, dass ein Dritter als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet werden soll (§ 164 Abs. 2 BGB). Erteilt der Besteller einen Auftrag im Namen eines Dritten, sind wir berechtigt, einen Nachweis der Vollmacht zu fordern; der Auftrag wird erst wirksam, wenn dieser Nachweis erbracht ist.
2. Grundsätzlich legen wir zur Erteilung eines Auftrags dem Auftraggeber ein schriftliches Angebot vor. Dieses ist, wenn nicht anders angegeben, zwei Wochen lang annahmefähig und für uns bindend. Sofern eine bei uns eingehende Bestellung als Angebot im Sinne von § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
3. Wir sind jederzeit berechtigt, einen Auftrag aus Kapazitätsgründen oder anderen Erwägungen ohne Angabe der Gründe abzulehnen; die Ablehnung erfolgt ebenfalls innerhalb von zwei Wochen. Das Recht zur Ablehnung gilt nicht, wenn wir uns in einer Rahmenvereinbarung zur Annahme von Bestellungen in einem bestimmten Umfang verpflichtet haben und die Bestellung innerhalb des vereinbarten Rahmens liegt.

III. Sorgfaltspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von ihm oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten zu übermittelnde Daten daraufhin zu überprüfen, ob sie für den auszuführenden Auftrag geeignet sind. Bei abweichenden Datenformaten oder vom üblichen Standard abweichenden Spezifikationen ist eine fehlerfreie Ausführung des Auftrags möglicherweise nicht gewährleistet.
2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, alle erforderlichen Nutzungsrechte und Einwilligungen (z.B. Urheberrecht, Designrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte; Persönlichkeitsrechte) einzuholen und gewährleistet, dass an den für den Auftrag übermittelten Daten keine Rechte Dritter bestehen, die der vertragsgemäßen Nutzung durch den Auftragnehmer entgegenstehen. Zudem hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer spätestens bei der Übermittlung der Daten im Einzelnen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Form eine Nennung von Rechtsinhabern oder Quellen erfolgen muss. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Rechteklärung ausdrücklich als Teil des Auftrags übernommen hat und der Auftraggeber spätestens bei der Übermittlung der Daten schriftlich die betreffenden Inhalte konkret bezeichnet hat. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die vertragsgemäße Nutzung der überlassenen Daten durch den Auftraggeber nicht gegen Wettbewerbsrecht, Strafrecht oder andere gesetzliche oder behördliche Verbote verstößt.
3. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die infolge einer Verletzung der Pflichten nach Absatz 2 wegen der vertragsgemäßen Nutzung der Daten durch den Auftraggeber gegen diesen erhoben werden, und ersetzt alle daraus entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und -durchsetzung. Dies gilt entsprechend für eine wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme oder Sanktionen nach Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht.
4. Zu einer Prüfung der uns seitens des Auftraggebers übermittelten Daten sind wir nicht verpflichtet; dies umfasst technische oder inhaltliche Mängel wie Rechtschreibung und sprachlichen Ausdruck, unrichtige Angaben sowie die rechtliche Unbedenklichkeit der zu erstellenden Arbeitsergebnisse. Diese Regelung gilt nicht für technische Mängel, wenn die mangelnde Eignung für die Auftragsausführung einem sorgfältig handelnden Auftragnehmer erkennbar werden muss, insbesondere nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten; solche Mängel werden wir dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen. Wir sind in keinem Fall verpflichtet, qualitativ mangelhafte Daten technisch aufzubereiten oder beschädigte Daten wiederherzustellen. Sind Daten mit Schadsoftware infiziert, sind wir berechtigt, diese zu unserer eigenen Sicherheit ohne vorherige Rückfrage zu löschen.
5. Sollten wir eine Fehlerhaftigkeit von zu übermittelnden Daten feststellen, werden wir den Auftraggeber unverzüglich unterrichten. Eine Konvertierung fehlerhafter Daten ist von uns ohne ausdrückliche Absprache nicht geschuldet. Wird im Einzelfall gleichwohl eine solche Konvertierung vereinbart, erfolgt dies grundsätzlich auf eigene Gefahr des Auftraggebers. Konvertierungen beinhalten das Risiko, dass Daten infolge des Konvertierungsvorgangs verloren gehen oder anders als im Ausgangsformat dargestellt werden.
6. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme gegen Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Kopie anzufertigen.

IV. Ausführung von Aufträgen; Nutzung von KI Systemen

1. Wir führen Aufträge grundsätzlich mit eigenen fest angestellten Mitarbeitern aus. Eine Unterbeauftragung nehmen wir nur vor, wenn dies aus Kapazitätsgründen erforderlich ist. Diese erfolgt an ebenso qualifizierte und zuverlässige Dienstleister bzw. freie Mitarbeiter, die wir sorgfältig auswählen. Ohne Zustimmung des Auftraggebers dürfen wir solche freien Mitarbeiter nur bei der Ausführung eines Auftrags einsetzen, mit denen wir für die entsprechenden Tätigkeiten regelmäßig zusammenarbeiten und die ebenso qualifiziert und zuverlässig sind.
2. In jedem Fall bleiben wir gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Erbringung unserer Leistungen verantwortlich und haften für ein Verschulden der von uns eingeschalteten Dienstleister oder freien Mitarbeiter wie für eigenes Verschulden.
3. Wir sind berechtigt, nach eigenem Ermessen für einzelne Arbeitsschritte (generative) Künstliche Intelligenz (KI) Systeme einzusetzen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden und erkennt Folgendes an:
3.1 Vollständig durch KI Systeme erzeugte Inhalte sind nach dem aktuellen Stand der urheberrechtlichen Diskussion in Deutschland nach ganz herrschender Auffassung nicht durch Urheberrecht oder Designrecht geschützt. Das bedeutet, dass Urheberrechte an solchen Inhalten nur insoweit bestehen, als unsere Mitarbeiter die Inhalte in einer Weise bearbeiten, die die sog. Schöpfungshöhe erreicht, sodass ein Bearbeiterurheberrecht entsteht; der ursprüngliche KI-generierte Inhalt selbst bleibt ungeschützt und wir können dem Auftraggeber nur an der Bearbeitung Nutzungsrechte einräumen. Unter Umständen erhält der Auftraggeber also ein Arbeitsergebnis, das er umfassend nutzen kann, jedoch mangels eigener Nutzungsrechte ohne die rechtliche Möglichkeit, Dritten die Nutzung zu verbieten und gegen solche Nutzungen vorzugehen. Wir leisten daher keine Gewähr dafür, dass der Auftraggeber an dem ihm gelieferten Arbeitsergebnis Nutzungsrechte erwirbt.
3.2 Nach derzeitigem Stand kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Nutzung eines KI Systems im Output urheberrechtlich geschützte Inhalte reproduziert werden, mit denen die KI trainiert wurde (z.B. Charaktere/Figuren oder Schauplätze aus Comics oder Filmen, Werke der bildenden Kunst, Musik, Texte). Wenn das Training mit nicht lizenzierten Trainingsdaten erfolgt ist, kann nicht nur darin eine Urheberrechtsverletzung liegen, sondern auch die Nutzung von KI-Output, der urheberrechtlich geschützte Inhalte aus den Trainingsdaten enthält, kann eine Urheberrechtsverletzung sein. Wir bemühen uns KI-Output, welches bekannte Inhalte enthält, auszusondern; wir können jedoch keine Gewähr dafür übernehmen, dass solche Inhalte nicht erkannt werden und in den Arbeitsergebnissen enthalten sind. Der Auftraggeber nutzt die Arbeitsergebnisse daher auf eigenes Risiko; uns trifft keine Haftung, wenn Dritte Ansprüche gegen den Auftraggeber wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund von KI-Output geltend machen.
3.3 Die vorstehenden Regelungen gelten nur, soweit wir den Auftraggeber bei Ablieferung eines Arbeitsergebnisses auf darin eingeflossene KI-generierte Inhalte hingewiesen haben.
3.4 Der Auftraggeber bleibt stets selbst dafür verantwortlich, eine gegebenenfalls bestehende Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte – gemäß Gesetz, Pressekodex, Nutzungsbedingungen eines Social-Media-Dienstes, in dem ein Arbeitsergebnis veröffentlicht wird, oder ähnlichen Regelungen – ordnungsgemäß zu erfüllen.

V. Proofs

1. Der Auftraggeber kann gegen gesonderte Vergütung die Erstellung von Paperproofs und Screenproofs (Proofs) verlangen. Das Druckbild eines Paperproofs enthält bedingt durch die unterschiedliche Drucktechnik im Druckbild geringfügige Abweichungen gegenüber dem im Offset- oder Digitaldruck zu fertigenden Druckerzeugnis. Dies gilt bedingt durch die Bildschirmanzeige erst recht für Screenproofs. Wir sind gleichwohl bemüht, die Proofs möglichst nah am Original herzustellen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Proofs unverzüglich zu prüfen und sich innerhalb einer Woche ab Erhalt der Proofs dazu zu erklären (Freigabefrist). Sollte es keine Beanstandungen an den Proofs geben, hat der Auftraggeber zur Vermeidung von Verzögerungen die Fertigstellung des Auftrags unverzüglich freizugeben. Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber die Daten in der durch den Proof verkörperten Form nach Maßgabe von vereinbarten Qualitätsstandards, Toleranzen und Farbabweichungen. Lehnt der Auftraggeber eine Freigabe zur Fertigstellung des Auftrags ab, hat er uns überarbeitete Daten zu senden. In diesem Fall ist ein ggfs. zuvor vereinbarter Leistungstermin neu zu verhandeln. Erklärt der Auftraggeber nicht innerhalb der Freigabefrist die Freigabe oder Ablehnung, gilt dies als Erteilung der Freigabe.

VI. Preise

1. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten und -inhalte unverändert bleiben. 2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, verstehen sich unsere Preise netto (d.h. ohne Umsatzsteuer). Die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe ist somit stets zusätzlich zu zahlen.
3. Unsere Preise gelten ausschließlich ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
4. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers sowie ein dadurch verursachter Maschinenstillstand und/oder Mehrkosten auf unserer Seite werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen einer unerheblichen Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
5. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn nachfolgend ein Auftrag nicht erteilt wird.

VII. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

1. Unsere Rechnung ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt durch Überweisung auf unser Konto zur Zahlung fällig. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung oder Teillieferung ausgestellt. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug (Holschuld), kann die Rechnung unter dem Datum der Lieferbereitschaft ausgestellt werden.
2. Soweit Leistungen, z.B. von uns zu erstellende Arbeitsergebnisse, der Abnahme bedürfen, ist der Auftraggeber verpflichtet, innerhalb einer Woche ab Ablieferung/Erbringung der Leistung die Abnahme zu erklären oder unter Angabe konkreter Mängel schriftlich zu verweigern (Abnahmefrist). Erklärt der Auftraggeber innerhalb der Abnahmefrist weder die Abnahme noch ihre Verweigerung, gilt die Abnahme als erteilt.
3. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Umfang bereits geleisteter Arbeiten sowie bei umfangreicheren Arbeiten auch eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
4. Wird nach Auftragserteilung erkennbar, dass die Erfüllung unseres Vergütungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so können wir eine Vorauszahlung für den gesamten Auftrag verlangen, eine noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten und/oder die Weiterarbeit an allen laufenden Aufträgen bis zur Begleichung der gestellten Vorschussrechnung einstellen. Diese Rechte stehen uns ferner dann zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Leistungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Die uns aus § 321 BGB zustehenden weitergehenden Rechte bleiben hiervon unberührt.
5. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) und die gesetzliche Verzugspauschale (§ 288 Abs. BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen; die Verzugspauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Der Auftraggeber kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er unsere Leistung binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware/Daten nicht oder nicht vollständig bezahlt, wobei jeweils das spätere Ereignis die Frist in Gang setzt. 6. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag der Wertstellung auf unserem Konto als Datum des Zahlungseingangs.
7. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben; dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche und andere Ansprüche aufgrund mangelhafter Waren oder Dienstleistungen.
8. Wir sind berechtigt, fällige Forderungen der gesamten PX Group gegen Forderungen des Auftraggebers aufzurechnen.
9. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen.
10. Kosten von Rücklastschriften oder uns von unserer Bank belasteter Kosten für die Nichteinlösung eines Schecks des Auftraggebers sind uns von dem Auftraggeber zu erstatten, es sei denn, der Auftraggeber hat die Entstehung dieser Kosten nicht zu vertreten.
11. An den vom Auftraggeber erhaltenen Druck- und sonstigen Vorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen oder Dateien steht uns ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

VIII. Lieferung; Liefertermine; Gefahrübergang; Haftung für Verzögerungen

1. Besteht das von uns zu erstellende Werk aus Bild- oder Videodateien, so umfasst das abzuliefernde Arbeitsergebnis nur die Daten in der für die Zwecke des Auftraggebers verwendbaren Form, nicht jedoch Entwurfsmaterial oder Erstelldaten; dies gilt bei Software entsprechend für den Quelltext.
2. Soll das von uns zu erstellende Werk auf Wunsch des Auftraggebers versandt werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person oder Firma übergeben worden ist (§ 447 BGB). Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Versendungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers versichert.
3. Von uns genannte Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ein vereinbarter Liefertermin bezieht sich mangels anderer ausdrücklicher Absprachen nur auf den Zeitpunkt der Übergabe an die den Transport durchführende Person oder Firma. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist; dies gilt insbesondere dann, wenn eine Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen der vertraglich zugrunde gelegten Zweckbestimmung verwendbar ist; dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten entstehen; und die Lieferung der gesamten zu liefernden Arbeitsergebnisse sichergestellt bleibt.
4. Die Einhaltung der Liefertermine setzt voraus, dass der Auftraggeber die von seiner Seite dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und ordnungsgemäß vornimmt, insbesondere uns die für die Auftragsausführung notwendigen Daten und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellt und – im Falle einer von uns gestellten Vorschussrechnung – die gestellte Rechnung fristgemäß bezahlt.
5. Verzögert sich die Fertigstellung bzw. Auslieferung über einen verbindlichen Liefertermin hinaus, muss uns von dem Auftraggeber grundsätzlich zunächst eine angemessene Nachfrist gewährt werden. Einer Nachfrist bedarf es in den in §§ 323 Abs. 2, 326 Abs. 5, 636 BGB genannten Fällen jedoch nicht.
6. Verzögerungen aufgrund von Höherer Gewalt sind von uns nicht zu vertreten und berechtigen den Auftraggeber erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann. Anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen uns sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
7. Sollten wir einen verbindlichen Liefertermin überschreiten und sollte eine uns gesetzte angemessene Nachfrist ergebnislos ablaufen bzw. eine Nachfristsetzung ausnahmsweise entbehrlich sein und dem Auftraggeber aus der Überschreitung des Liefertermins ein Schaden entstehen, haften wir auf Ersatz des dem Auftraggeber entstandenen Schadens nur gemäß der Haftungsbeschränkung nach Ziffer XI.
8. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. Ist die Terminsverzögerung von uns nicht zu vertreten, sind Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen.
9. Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge nicht im Rahmen periodischer Arbeiten (Ziffer XV) geliefert wird, sondern in Raten, die durch den Auftraggeber gesondert abzurufenden und zu bezahlen sind, ist der Auftraggeber, falls keine andere Frist vereinbart wurde, innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss zur Abnahme der Gesamtauftragsmenge verpflichtet. Die Pflicht des Auftraggebers zu Abruf und Abnahme der Gesamtauftragsmenge ist eine vertragliche Hauptpflicht. Hat der Auftraggeber die Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb vereinbarten Frist abgerufen, dürfen wir nach unserer Wahl (I) die Restmenge liefern und Zahlung des darauf entfallenden Vergütung verlangen, (II) die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einlagern oder (III) dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Die Rechte an den gelieferten körperlichen Werken und/oder die Rechte an den von uns erstellten oder bearbeiteten nicht körperlichen Werken verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der uns gegen den Auftraggeber aus dem zugrunde liegenden Auftrag zustehenden Forderungen bei uns. Dies gilt insbesondere für das Eigentum an den körperlichen Werken und die geistigen Rechte an den von uns erstellten oder bearbeiteten nicht körperlichen Werken. Zur Weiterveräußerung und Einräumung von Rechten ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt hiermit alle seine Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. Einräumung von Rechten sicherungshalber bis zur Begleichung unserer entsprechenden Vergütungsansprüche an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
2. Kommt der Auftraggeber mit der Begleichung der Vergütungsrechnung in Verzug, ist er verpflichtet, uns den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Nennwert der für uns bestehenden Sicherheiten den Nennwert unserer Vergütungsforderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten verpflichtet, nach unserer Wahl Sicherungen freizugeben, bis der Nennwert der verbleibenden Sicherungen die Grenze von 120 % des Nennwertes der uns zustehenden Vergütungsforderungen nicht mehr übersteigt. Der Nennwert der Sicherheiten und der Nennwert unserer Vergütungsforderungen errechnen sich auf der Grundlage aller uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber erteilter Aufträge, unabhängig davon, ob unsere Vergütungsforderungen bereits fällig sind.

X. Beanstandungen / Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit des Werkes sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse jeweils unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Freigabeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Erhalt des Werkes, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung, keinesfalls aber später als 6 Monate nach Erhalt des Werkes schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die 6-monatige Frist gilt nicht, wenn der versteckte Mangel auch bei rechtzeitiger und sorgfältiger Untersuchung des Werkes nicht zu entdecken gewesen wäre.
3. Bei berechtigten Beanstandungen, die unter Beachtung der vorstehenden Ziffern 1. und 2. vorgebracht werden, sind wir unter Ausschluss weitergehender Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung und oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Kommen wir dieser Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Schadenersatzansprüche kann der Auftraggeber nur im Rahmen von Ziffer XI. geltend machen.
4. Ist lediglich ein selbständiger, d.h. abtrennbarer, Teil des gelieferten Werkes mangelhaft, berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung; dies gilt nicht, wenn das gelieferte Werk ohne den mangelhaften Teil für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucke) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit von uns zu beschaffender Materialien haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen unseren Lieferanten. In einem solchen Falle werden wir von unserer Haftung frei, wenn wir unsere Ansprüche gegen den Lieferanten an den Auftraggeber abtreten. Nach Abtretung haften wir aber wie ein Bürge fort für den Fall, dass die Ansprüche gegen den Lieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder bestehende Ansprüche aufgrund fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Lieferanten nicht durchsetzbar sein sollten. Diese Regelungen gelten nicht, soweit Materialien und Eigenschaften betroffen sind, für die wir eine Beschaffenheitsgarantie gegeben haben oder sofern uns ein arglistiges Verhalten vorzuwerfen ist.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

XI. Haftungsbegrenzung

1. Unsere Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, für eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschäden), für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, aus einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz ist stets unbeschränkt.
2. Mit Ausnahme von Personenschäden haften wir für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) und die Haftung beschränkt sich auf vertragstypische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden.
3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer Organe, Mitarbeiter und Beauftragten.

XII. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern X. und XI.) verjähren in einem Jahr beginnend mit der (Ab-) Lieferung des Werkes. Diese Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Schäden an Körper, Gesundheit oder Leben oder sofern uns ein vorsätzliches oder arglistiges Handeln zur Last zu legen ist; für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XIII. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

XIV. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Im Falle einer Archivierung und sofern in diesem Zusammenhang nichts Abweichendes vereinbart ist, haften wir für Beschädigungen oder Verlust vom Zeitpunkt der Übergabe an nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Sollten die vorbezeichneten Gegenstände versicherbar sein, hat der Auftraggeber für eine Versicherung zu sorgen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

XV. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Monats schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.

XVI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht, Rechtsverstöße

1. Soweit nichts anderes vereinbart, räumen wir dem Auftraggeber an zu erstellenden Arbeitsergebnissen wie Konzepten, Texten, Grafiken, Ton und Video ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares, örtlich und zeitlich begrenztes Nutzungsrecht zum vereinbarten Nutzungszweck ein. Die weiteren Details zur örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Begrenzung finden sich im Angebot. Auf Ziffer IV.3.1 und IV.3.2 wird hingewiesen; insoweit räumen wir dem Auftraggeber keine Nutzungsrechte ein.
2. Die Einräumung der Rechte erfolgt mit Ablieferung an den Auftraggeber; sie wird erst mit vollständiger Bezahlung des Herstellungspreises wirksam (aufschiebende Bedingung, § 158 Abs. 2 BGB). Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Kunden die Nutzung unserer Arbeitsergebnisse (Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe) nicht gestattet.
3. Der Auftraggeber ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, Arbeitsergebnisse zu ändern oder zu bearbeiten. Soweit wir einer Bearbeitung zugestimmt haben, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle Änderungen und Bearbeitungen durch uns selbst vornehmen zu lassen, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich einer Änderung/Bearbeitung durch Dritte zu. Zu zustimmungspflichtigen Änderungen gehören auch kleinere Änderungen wie z.B. farbliche Anpassungen, Änderungen der Druckqualität, Tonqualität oder Auflösung, die Nutzung von Ausschnitten eines Arbeitsergebnisses, die Verbindung mit anderen Elementen, z.B. Einblenden von Text in ein Bild oder Video, die Verbindung von Ton mit Video und jede Kürzung oder Übersetzung von Texten.
4. Da wir dem Auftraggeber nach Absatz 1 ein einfaches, d.h. nicht ausschließliches, Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 UrhG) einräumen, bleiben wir zur Nutzung der von uns geschaffenen Arbeitsergebnisse berechtigt. Wir sind insbesondere berechtigt, die Arbeitsergebnisse als Referenzen unserer Tätigkeit werblich zu nutzen, z.B. auf Websites oder in Social Media öffentlich zugänglich zu machen oder in gedruckten Broschüren und sonstigen Printmaterialien zu vervielfältigen und zu verbreiten.
5. Wir versichern, dass Arbeitsergebnisse frei von Rechten Dritter sind. Wir stellen den Auftraggeber von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer Rechtsverletzung geltend machen, und erstatten ihm die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit wir nach Ziffer IV.3.1 und IV.3.2 keine Gewähr übernehmen und der Auftraggeber auf eigenes Risiko handelt.
6. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Marken- oder Geschmacksmusterrechte verletzt werden oder ein Arbeitsergebnis gegen Wettbewerbsrecht oder andere gesetzliche Vorschriften verstößt und dies auf den vom Auftraggeber bereitgestellten Vorlagen und Informationen beruht oder der Auftraggeber eine ihm obliegende Kennzeichnungspflicht (Ziffer IV.3.4) verletzt. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen und uns alle Kosten zu erstatten, die uns im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen diese Ansprüche entstehen.

XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Urkundenprozessen ist unser Sitz im Sinne von § 17 ZPO. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand 09/2024